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Sächsischer Landtag
Der Sächsische Landtag schaut auf eine jahrhundertealte Tradition der Stände- und Volksvertretung zurück. Bereits 1438 wurden unter Kurfürst Friedrich II., dem Sanftmütigen, erstmals die Stände des gesamten Herrschaftsgebietes zu einem Landtag zusammengerufen. Die erste sächsische Verfassung trat unter König Anton 1831 in Kraft; sie schrieb eine Ständevertretung in zwei gleichberechtigten Kammern vor. Die Mitglieder der zweiten Kammer wurden gewählt, wobei das Bürgertum ein erhebliches Gewicht erhielt. Das Wahlrecht war damals jedoch, und bis zum Ersten Weltkrieg, nicht allgemein und gleich, sondern nach Einkommen und Interessengruppen reglementiert. Eine Ausnahme stellte die Volksvertretung der Jahre 1848 bis 1850 dar, zu deren Wahlen alle volljährigen männlichen Bürger zugelassen waren.
Erst am 2. Februar 1919 wurden erstmals demokratische Wahlen zur sächsischen Volkskammer durchgeführt, die den modernen Prinzipien des allgemeinen, freien und gleichen Wahlrechts entsprachen. Am 27. Mai 1933 stutzten die Nationalsozialisten die sächsische Verfassung auf ein Torso zurecht; die demokratische Volksvertretung war beseitigt. 1947 trat unter sowjetischer Besatzung ein aus stark manipulierten Wahlen hervorgegangener Landtag zusammen, in dem die neue SED die Führungsrolle spielte. Auch diese Volksvertretung blieb Episode, weil 1952 die Länder der DDR aufgelöst wurden.
Nach den Ereignissen der Friedlichen Revolution und der Wiederbegründung des Landes Sachsen fanden am 14. Oktober 1990 die ersten Wahlen zum neuen Sächsischen Landtag statt, der sich mittlerweile in seiner fünften Wahlperiode befindet (1990 / 1994 / 1999 / 2004).
Zu den Versammlungsorten des Sächsischen Landtages zählen u.a. das Landhaus (heutiges Stadtmuseum an der Wilsdruffer Straße / bis 1909), das Ständehaus an der Brühlschen Terrasse (ab 1909 / heute Sitz des Oberlandesgerichtes), die Dreikönigskirche an der Hauptstraße (ab 1990) und der neue Plenarsaal am Elbufer (seit 1994).
Der Sächsische Landtag ist die gewählte Vertretung des Volkes. Er setzt sich aus 120 Abgeordneten zusammen, die nach der Verfassung in allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen vom Volk für die Dauer von fünf Jahren gewählt werden. Die letzten Landtagswahlen fanden am 30. August 2009 statt.
Die wesentlichen Aufgaben des Landtages sind:
- Wahl des Ministerpräsidenten
- Verabschiedung von Gesetzen, darunter: Verabschiedung des Staatshaushaltes
- Kontrolle der Staatsregierung und der Verwaltung
- Wahl der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und des Präsidenten des Rechungshofes u.a.
- Wahl des Ausländerbeauftragten und des Datenschutz-beauftragten
Gestalterische Möglichkeiten haben die Landesparlamente vor allem in den Bereichen der Gesetzgebung, in denen der Bund kaum oder gar nicht mitbestimmen darf. Es sind dies vor allem:
- Bildungspolitik in den Bereichen Schule und Hochschule
- Kulturelle Angelegenheiten
- Presse, Hörfunk und Fernsehen
- Gesundheitswesen
- Kommunalwesen
- Polizeirecht und Ordnungswesen
- Recht des öffentlichen Dienstes
(Rehfeld-Staudt)
